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VEREINSSATZUNG DES CRIVA, Cercle de Recherche International Voix Analyse

Der CRIVA (Cercle de Recherche International Voix- Analyse) wurde von Claire Gillie gegründet. Seine Aufgabe ist es, klinische und epistemologische Forschungsarbeiten die das Objekt Stimme und Psychoanalyse betreffen, zu verbreiten und dies sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
Zweck und Ziel ist es, den Austausch zwischen Psychoanalytikern und Stimmspezialisten aus anderen Forschungbereichen zu fördern, in dessen Mittelpunkt die Stimme und der Invokationstrieb stehen. Dabei sollen somatische Manifestationen hinterfragt werden, die von einer « Fehlverbindung » zwischen Körper/Stimme/Sprache zeugen.
Es handelt sich darum, klinischen Formen des Subjekts in all ihrer Verschiedenheit Rechnung zu tragen : stimmliche Symptome und Pathologien können nämlich deren unbewußte Bedeutung und Triebfunktion offenlegen.
Ziel dieser Verwebung ist es, die Klinik der Stimmerkrankungen sowie die analytische Anthroprologie des Stimmkörpers neu zu denken , da wo sich der Appel des Subjekts des Unbewußten einschreibt,; ebenso wie die kulturellen und künstlerische Figuren die es hervorbringt.
Dieser Verein hat zum Ziel, die Synergien der Feldarbeit und lokalen Stimmpraktiken zu fördern ; die Psychoanalyse dient dazu einen sowohl kritischen als auch psychopathologischen Denkansatz einzubringen ; wie auch ein Verständnis dieser zentralen anthroprologischen und komplexen Realität die Stimme.

Artikel 1: Gründung

Zwischen den Unterzeichnern der vorliegenden Satzung, die als Gründungsmitglieder bezeichnet werden, wird ein Verein gegründet, der dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 unterliegt und dessen Satzung durch Beschluss der Versammlung vom 21/03/2019 angenommen wurde

Artikel 2: Bezeichnung

Der Name des Vereins lautet: Cercle de Recherche International Voix-Analyse und die Abkürzung: CRIVA.

Artikel 3: Gegenstand

Das Ziel des Vereins ist die Forschung und Ausbildung im Bereich der Stimme und der Psychoanalyse.

Artikel 4: Mittel

Die Vereinigung verfügt insbesondere über die folgenden Mittel, um ihren Zweck zu erfüllen

1) Die Organisation von Kolloquien, Ausbildungsseminaren und klinischen Gruppen.

2) Die Gründung von Arbeitsgruppen in den verschiedenen Ländern, die am Gegenstand der Vereinigung interessiert sind.

3) Die Veröffentlichung und/oder Verbreitung der durchgeführten und/oder laufenden Forschungsarbeiten mit allen Mitteln.

4) Der ständige oder gelegentliche Verkauf aller Produkte oder Dienstleistungen, die unter den Zweck des Vereins fallen oder zu seiner Verwirklichung beitragen können.

Artikel 5: Sitz der Gesellschaft

Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in 33 rue du Faubourg Montmartre, 75009, Paris, Frankreich.
Er kann durch einfachen Beschluss des Vorstands an jeden beliebigen Ort verlegt werden.

Artikel 6: Dauer

Der Verein wird für eine unbegrenzte Dauer ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Satzung im Amtsblatt gegründe

Artikel 7: Mitglieder und Anhänger

a) Die Mitgliedschaft

1) Gründungsmitglieder sind die in Artikel 1 bezeichneten Personen.

2) Aktive Mitglieder sind Personen, die sich aktiv am Funktionieren der Vereinigung und an der Verwirklichung ihres Zwecks beteiligen.
Um aktives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss man vom Büro, zugelassen werden; dessen Entscheidung ist in dieser Hinsicht eine Ermessensentscheidung.

3) Vertreter im Ausland
Dies sind Mitglieder, die vom Vorstand zugelassen werden, um den CRIVA in ihrem jeweiligen Land zu vertreten.

b) Mitglieder

Mitglieder sind Personen, die von den Leistungen des Vereins profitieren und sich an seinen Arbeiten beteiligen.

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung endet durch :

1) Durch Austritt, der dem Vorsitzenden der Vereinigung per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt wird 

2) Durch den Tod.

3) Ausschluss, der vom Vorstand aus schwerwiegenden Gründen ausgesprochen wird, nachdem der/die Betroffene zuvor aufgefordert wurde, sich gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu verteidigen.

4) Automatische Streichung wegen Nichtbezahlung des Jahresbeitrags nach drei erfolglosen Mahnungen und nachdem der/die Betreffende per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert wurde, eine Erklärung abzugeben.

c) Jahresbeitrag

Die Mitglieder und Anhänger entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand in ebenfalls vom Vorstand festgelegten Zeitabständen festgelegt wird. Auf ausdrücklichen und begründeten Antrag kann das Präsidium jedes Mitglied sowie externe Vertreter des CRIVA von der Zahlung befreien

Artikel 8: Ressourcen

Die Ressourcen des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) Den Beiträgen der Mitglieder und Anhänger.

b) Subventionen des Staates, der Regionen, der Departements, der Gemeinden und ihrer öffentlichen Einrichtungen.

c) Handgeschenke und Spenden von gemeinnützigen Einrichtungen.

d) Einnahmen aus verkauften Gütern oder von der Vereinigung erbrachten Leistungen sowie aus allen anderen Ressourcen, die nicht ausdrücklich durch Gesetze oder Verordnungen ausgeschlossen sind.

Artikel 9: Verwaltungsrat

a) Zusammensetzung

Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 8 und höchstens 15 Mitgliedern.
Er umfasst Mitglieder von Amts wegen und gewählte Mitglieder.

Die Mitglieder von Amts wegen sind die Gründungsmitglieder. Die anderen Mitglieder werden von der ordentlichen Generalversammlung für eine Dauer von drei Jahren gewählt.

Aktive Mitglieder sind wählbar, wenn sie seit mindestens drei Jahren Mitglied des Vereins sind, ihre Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der Bewerbungsfrist bezahlt haben und ihre Bewerbung spätestens einen Monat vor dem Datum der Generalversammlung an den Hauptsitz des Vereins geschickt haben.

Die ersten Mitglieder des Verwaltungsrats wurden von der konstituierenden Generalversammlung am 21.03.2019 ernannt; sie üben ihr Amt für eine Dauer von drei Jahren aus. Nach Ablauf dieses Zeitraums ernennt die Generalversammlung die gewählten Mitglieder für eine weitere Amtszeit von 3 Jahren.

Ausscheidende Mitglieder können wiedergewählt werden.

Das Amt des Verwaltungsrats endet durch Rücktritt, Verlust der Mitgliedschaft in der Vereinigung, Entlassung durch die ordentliche Generalversammlung nur aus wichtigen Gründen und Auflösung der Vereinigung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats von Amts wegen können von der Generalversammlung nicht abberufen werden.

b) Befugnisse

Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse, um den Verein zu leiten, zu führen und zu verwalten, vorbehaltlich der Befugnisse, die satzungsgemäß den Generalversammlungen vorbehalten sind, und insbesondere :

1) Er legt die Politik und die allgemeine Ausrichtung des Vereins fest. 

2) Er entscheidet über den Erwerb und die Veräußerung aller beweglichen Güter und beweglichen Gegenstände.

3) Er mietet und erwirbt alle Immobilien, die für die Verwirklichung des Vereinszwecks notwendig sind.

4) Er kontrolliert die Ausführung des Haushaltsplans und stellt den Jahresabschluss für das abgeschlossene Geschäftsjahr fest.

5) Er beschließt den Ausschluss von Mitgliedern aus den Gründen und unter den Bedingungen von Artikel 7.

d) Arbeitsweise

Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr auf Initiative und nach Einberufung durch den Vorsitzenden zusammen, der die Tagesordnung festlegt.

Der Verwaltungsrat ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Ein verhindertes Verwaltungsratsmitglied kann sich mit einer entsprechenden Vollmacht vertreten lassen

Artikel 10: Vorstand

a) Zusammensetzung

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

- Einem Vorsitzenden ;

- Einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden ;

- Ein Generalsekretär ;

- Ein(e) stellvertretende(r) Generalsekretär(in) ;

- Einem Schatzmeister ;

- Ein stellvertretender Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verwaltungsrat gewählt und aus den Reihen der Mitglieder der Vereinigung ausgewählt, mit Ausnahme des Vorsitzenden, der notwendigerweise ein Gründungsmitglied ist.

Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch Rücktritt, Verlust der Mitgliedschaft und Entlassung durch den Verwaltungsrat, die nur aus triftigen Gründen und unter Wahrung des Rechts auf Verteidigung erfolgen kann.

Die Mitglieder des Vorstands von Amts wegen können vom Verwaltungsrat nicht abberufen werden.

b) Befugnisse

Der Vorstand führt kollegial die laufenden Geschäfte der Vereinigung und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

c) Arbeitsweise

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr auf Initiative und Einberufung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung kann auf beliebige Weise erfolgen, muss jedoch mindestens 1 Monat im Voraus erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt.

 Artikel 11: Vorsitzender

a) Qualitäten

Der Vorsitzende vereint die Eigenschaften des Vorsitzenden des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Vereinigung in sich.

b) Befugnisse

Der Vorsitzende führt die täglichen Geschäfte der Vereinigung. Er handelt im Namen und auf Rechnung des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Vereinigung, insbesondere.

1) Er vertritt den Verein in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten und besitzt alle Vollmachten, um den Verein zu verpflichten. Er kann direkt vor Gericht gehen, um die Interessen der Vereinigung zu wahren.

2) Er beruft den Vorstand, den Verwaltungsrat und die Generalversammlungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.

3) Er ist befugt, bei allen Finanzinstituten Konten zu eröffnen.

4) Er führt die vom Vorstand und vom Verwaltungsrat getroffenen Entscheidungen aus.

5) Er kann seine Befugnisse und seine Unterschrift schriftlich delegieren, falls er verhindert ist; er kann diese Delegationen jederzeit beenden.

Artikel 12: Vizepräsident(en)

Der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) soll(en) den Vorsitzenden bei der Ausübung seiner/ihrer Aufgaben unterstützen, insbesondere wenn das CRIVA Zweigstellen im Ausland hat.

Artikel 13: Generalsekretär und stellvertretender Generalsekretär

Der Generalsekretär sorgt für den reibungslosen Ablauf der materiellen, administrativen und rechtlichen Angelegenheiten der Vereinigung. Er erstellt die Protokolle der Sitzungen des Vorstands, des Verwaltungsrats und der Generalversammlungen oder lässt sie unter seiner Aufsicht erstellen. Er nimmt die Erklärungen bei der Präfektur und die Veröffentlichungen im Amtsblatt vor oder lässt sie unter seiner Aufsicht vornehmen, wobei er die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen beachtet.

Er kann bei seinen Aufgaben von einem stellvertretenden Generalsekretär oder mehreren stellvertretenden Generalsekretären unterstützt werden.

 Artikel 14: Schatzmeister und stellvertretender Schatzmeister

Der Schatzmeister erstellt den Jahresabschluss der Vereinigung oder lässt ihn unter seiner Aufsicht erstellen. Er ruft jährlich die Mitgliedsbeiträge ab. Er erstellt einen Finanzbericht, den er zusammen mit dem Jahresabschluss der jährlichen ordentlichen Generalversammlung vorlegt.

Er nimmt die Zahlung der Ausgaben und die Einziehung der Einnahmen vor.

Er kann durch Delegation und unter der Kontrolle des Präsidenten die Zahlung von Ausgaben und die Einziehung von Einnahmen vornehmen.

Er kann durch Delegation des Präsidenten und unter dessen Kontrolle ermächtigt werden, bei allen Kredit- oder Finanzinstituten alle Konten und Sparbücher zu eröffnen und zu führen.

Er kann bei seinen Aufgaben von einem stellvertretenden Schatzmeister unterstützt werden.

Artikel 15: Generalversammlungen

a) Gemeinsame Bestimmungen

1) Nur Mitglieder des Vereins, die ihren Beitrag bezahlt haben, unter Ausschluss der einfachen Anhänger, haben Zugang zu den Generalversammlungen und nehmen an den Abstimmungen teil.
2) Jedes Mitglied hat bei jeder Abstimmung eine Stimme.
3) Die Generalversammlungen werden vom Präsidenten mindestens acht Tage im Voraus einberufen. Die Einberufung enthält die vom Vorsitzenden festgelegte Tagesordnung.
4) Zu Beginn jeder Sitzung bestimmt die Generalversammlung, die zu einer Beratung aufgerufen ist, ihr Sitzungsbüro, das mindestens aus einem Vorsitzenden und einem Schriftführer besteht.
5) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung, erläutert die Tagesordnungspunkte und leitet die Beratungen. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
6) Jedes verhinderte Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit einer entsprechenden Vollmacht vertreten lassen.
7) Über die Beratungen und Beschlüsse der Generalversammlungen werden Protokolle geführt. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet und in chronologischer Reihenfolge in das vom Vorsitzenden signierte und paraphierte Beschlussbuch der Vereinigung eingetragen.

 b) Ordentliche Generalversammlungen

1) Vollmachten

Die ordentliche Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr und bei Bedarf auf Initiative des Vorsitzenden zusammen.

Die ordentliche Generalversammlung genehmigt den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr, stimmt über den Haushaltsvoranschlag ab und entlastet die Kuratoren für ihre Tätigkeit.

Die ordentliche Generalversammlung wählt und entlässt die Verwaltungsratsmitglieder.

Die ordentliche Generalversammlung beschließt über alle Fragen, die auf der Tagesordnung stehen und nicht in die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Organs der Vereinigung fallen.

2) Beschlussfähigkeit und Mehrheit

Die ordentliche Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

c) Außerordentliche Generalversammlungen

1) Vollmachten

Die außerordentliche Hauptversammlung ist befugt, auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Satzung zu ändern, den Verein aufzulösen und sein Vermögen zu vererben, den Verein zu verschmelzen oder umzuwandeln und eine Tochtergesellschaft, einen Stiftungsfonds oder eine andere Struktur zu gründen, die in direkter Verbindung mit dem Verein steht.

2) Quorum und Mehrheit

Die außerordentliche Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Artikel 16: Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat wird von Prof. P.-L. Assoun geleitet. Er setzt sich aus Personen zusammen, die für ihr Fachwissen und ihre Erfahrung in den disziplinären Bereichen der Vereinigung bekannt sind. Er nimmt an allen Arbeiten der Vereinigung teil, insbesondere an der Verlagspolitik; er identifiziert oder regt Forschungen in den jeweiligen Bereichen seiner Mitglieder an, die mit den Arbeiten der Vereinigung in Zusammenhang stehen.

 Artikel 17: Der künstlerische Beirat

Der künstlerische Beirat setzt sich aus Personen zusammen, die für ihre künstlerischen Qualitäten bekannt sind. Er nimmt an der Arbeit des Vereins teil und schlägt alle künstlerischen Veranstaltungen vor, die mit dem Zweck des Vereins in Zusammenhang stehen.

Artikel 19: Formalitäten

Alle Änderungen der Satzung werden innerhalb von drei Monaten bei der Präfektur angemeldet und in das im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Sonderregister eingetragen.

Die Satzung wurde von der eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung am 21/03/2019 genehmigt.
Erstellt in 4 Originalen, von denen eines bei der Präfektur hinterlegt wird und eines am Sitz des Vereins aufbewahrt wird.

Unterschrift der Präsidentin des CRIVA